412.105
CH-SH
§ 6 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung - Inkrafttreten
§ 6 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.