412.105
CH-SH
§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung - Rechnungsstellung
§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung · Rechnungsstellung
1. Der bzw. die Vorsitzende des Berufsbildungsrates bzw. der jeweiligen Kommission ist für die Abrechnung und Rechnungsstellung verantwortlich.
2. Die Auszahlungen erfolgen jeweils per Jahresende.