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§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung - Rechnungsstellung

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§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung · Rechnungsstellung

1. Der bzw. die Vorsitzende des Berufsbildungsrates bzw. der jeweiligen Kommission ist für die Abrechnung und Rechnungsstellung verantwortlich.

2. Die Auszahlungen erfolgen jeweils per Jahresende.

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