412.105
CH-SH
§ 4 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung - Besondere Entschädigungen
§ 4 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung · Besondere Entschädigungen
1. Mitglieder der Aufsichtskommissionen erhalten für die Mitwirkung an der Beurteilung von Lehrpersonen eine Entschädigung von pauschal Fr. 150.00 pro zu beurteilende Lehrperson.
2. Mitglieder und von den Kommissionen beigezogene Fachpersonen erhalten für die Erledigung von Einzelaufträgen und Sonderaufgaben eine Pauschalentschädigung von Fr. 40.00 pro Stunde. Die entsprechenden Einzelheiten sind in der jeweiligen Geschäftsordnung bzw. im jeweiligen Organisationsreglement geregelt.