§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung - Sitzungsgelder
§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung · Sitzungsgelder
1. Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen folgende Entschädigungen
a) für Sitzungen bis zu einer Dauer von vier Stunden, pauschal: Fr. 200.00
b) für jede weitere volle Stunde: Fr. 50.00
c) maximal pro Sitzung: Fr. 400.00
d) für Beschlüsse im Zirkularverfahren, pauschal: Fr. 40.00
e) die Vorsitzenden erhalten für die Sitzungsleitung zusätzlich, pauschal pro Sitzung: Fr. 150.00
2. Im Sitzungsgeld enthalten sind die Sitzungsvor- und -nachbereitung, die Zeitaufwände für die Hin- und Rückreise sowie allfällige Reisespesen.
3. Für die Mitarbeit in den vom Berufsbildungsrat, von den Kommissionen oder vom Erziehungsdepartement eingesetzten Ausschüssen, Subkommissionen und Arbeitsgruppen werden Sitzungsgelder nach Abs. 1 ausgerichtet.
4. Mitglieder und Vorsitzende, welche dem Berufsbildungsrat oder einer Kommission von Amtes wegen angehören, erhalten kein Sitzungsgeld. Der damit zusammenhängende Zeitaufwand gilt als Arbeitszeit.