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§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung - Sitzungsgelder

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§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung · Sitzungsgelder

1. Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen folgende Entschädigungen

a) für Sitzungen bis zu einer Dauer von vier Stunden, pauschal: Fr. 200.00

b) für jede weitere volle Stunde: Fr. 50.00

c) maximal pro Sitzung: Fr. 400.00

d) für Beschlüsse im Zirkularverfahren, pauschal: Fr. 40.00

e) die Vorsitzenden erhalten für die Sitzungsleitung zusätzlich, pauschal pro Sitzung: Fr. 150.00

2. Im Sitzungsgeld enthalten sind die Sitzungsvor- und -nachbereitung, die Zeitaufwände für die Hin- und Rückreise sowie allfällige Reisespesen.

3. Für die Mitarbeit in den vom Berufsbildungsrat, von den Kommissionen oder vom Erziehungsdepartement eingesetzten Ausschüssen, Subkommissionen und Arbeitsgruppen werden Sitzungsgelder nach Abs. 1 ausgerichtet.

4. Mitglieder und Vorsitzende, welche dem Berufsbildungsrat oder einer Kommission von Amtes wegen angehören, erhalten kein Sitzungsgeld. Der damit zusammenhängende Zeitaufwand gilt als Arbeitszeit.

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