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§ 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung - Grundsatz

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§ 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung · Grundsatz

1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Vergütungen für ihre amtliche Tätigkeit insbesondere für

a) die Teilnahme an Sitzungen

b) Tätigkeiten in Ausschüssen, Subkommissionen und Arbeitsgruppen

c) Einzelaufträge und Sonderaufgaben

d) die Mitarbeit bei der Beurteilung von Lehrpersonen

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