412.105
CH-SH
§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung - Zweck
§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung · Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung. Zu den kantonalen Kommissionen zählen
a) die Aufsichtskommissionen der kantonalen Berufsfachschulen sowie der kantonalen Höheren Fachschulen
b) die kantonale Berufsmaturitätskommission
c) die kantonale Prüfungskommission