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6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung. Zu den kantonalen Kommissionen zählen

a) die Aufsichtskommissionen der kantonalen Berufsfachschulen sowie der kantonalen Höheren Fachschulen

b) die kantonale Berufsmaturitätskommission

c) die kantonale Prüfungskommission

1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Vergütungen für ihre amtliche Tätigkeit insbesondere für

a) die Teilnahme an Sitzungen

b) Tätigkeiten in Ausschüssen, Subkommissionen und Arbeitsgruppen

c) Einzelaufträge und Sonderaufgaben

d) die Mitarbeit bei der Beurteilung von Lehrpersonen

1. Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen folgende Entschädigungen

a) für Sitzungen bis zu einer Dauer von vier Stunden, pauschal: Fr. 200.00

b) für jede weitere volle Stunde: Fr. 50.00

c) maximal pro Sitzung: Fr. 400.00

d) für Beschlüsse im Zirkularverfahren, pauschal: Fr. 40.00

e) die Vorsitzenden erhalten für die Sitzungsleitung zusätzlich, pauschal pro Sitzung: Fr. 150.00

2. Im Sitzungsgeld enthalten sind die Sitzungsvor- und -nachbereitung, die Zeitaufwände für die Hin- und Rückreise sowie allfällige Reisespesen.

3. Für die Mitarbeit in den vom Berufsbildungsrat, von den Kommissionen oder vom Erziehungsdepartement eingesetzten Ausschüssen, Subkommissionen und Arbeitsgruppen werden Sitzungsgelder nach Abs. 1 ausgerichtet.

4. Mitglieder und Vorsitzende, welche dem Berufsbildungsrat oder einer Kommission von Amtes wegen angehören, erhalten kein Sitzungsgeld. Der damit zusammenhängende Zeitaufwand gilt als Arbeitszeit.

1. Mitglieder der Aufsichtskommissionen erhalten für die Mitwirkung an der Beurteilung von Lehrpersonen eine Entschädigung von pauschal Fr. 150.00 pro zu beurteilende Lehrperson.

2. Mitglieder und von den Kommissionen beigezogene Fachpersonen erhalten für die Erledigung von Einzelaufträgen und Sonderaufgaben eine Pauschalentschädigung von Fr. 40.00 pro Stunde. Die entsprechenden Einzelheiten sind in der jeweiligen Geschäftsordnung bzw. im jeweiligen Organisationsreglement geregelt.

1. Der bzw. die Vorsitzende des Berufsbildungsrates bzw. der jeweiligen Kommission ist für die Abrechnung und Rechnungsstellung verantwortlich.

2. Die Auszahlungen erfolgen jeweils per Jahresende.

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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