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CH-SH
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) - Konferenz der Vereinbarungskantone
Vollzug
Art. 7 Berufsfachschulvereinbarung, BFSV · Konferenz der Vereinbarungskantone
1. Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2. Ihr obliegen die Aufgaben
a) die Beiträge gemäss Art. 5 festzulegen und
b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 festzulegen
3. Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4. Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.