412.103
CH-SH
§ 4 Verordnung über die Beiträge an das Schul- bzw. Studiengeld für den Besuch ausserkantonaler Schulen und Kurse im Bereich der Berufsbildung (Schulgeldbeitragsverordnung) - Höhere Berufsbildung
§ 4 Schulgeldbeitragsverordnung · Höhere Berufsbildung
1. Für Ausbildungsgänge der Höheren Berufsbildung wird den Trägern der Fachschulen die Abgeltung gemäss den Ansätzen der jeweils geltenden interkantonalen Vereinbarung geleistet, sofern der Kanton Zahlungsbereitschaft erklärt hat.
2. Ist ein anerkannter Ausbildungsgang nicht von einer interkantonalen Vereinbarung erfasst, wird auf Gesuch hin ein Beitrag an das Studiengeld geleistet, der sich nach der Leistung des kostengünstigsten Standortkantons richtet. Die Abteilung Berufsbildung entscheidet auf begründetes Gesuch hin in Einzelfällen über Ausnahmen.