412.103
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Beiträge an das Schul- bzw. Studiengeld für den Besuch ausserkantonaler Schulen und Kurse im Bereich der Berufsbildung (Schulgeldbeitragsverordnung) - Berufliche Grundbildung
§ 3 Schulgeldbeitragsverordnung · Berufliche Grundbildung
1. Für Lernende mit ausserkantonalem Berufsfachschulort wird das vom Schulortskanton in Rechnung gestellte Schulgeld übernommen.
2. Für die Festlegung des ausserkantonalen Berufsfachschulortes ist das Berufsbildungsamt zuständig.