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412.103 CH-SH

§ 3 Verordnung über die Beiträge an das Schul- bzw. Studiengeld für den Besuch ausserkantonaler Schulen und Kurse im Bereich der Berufsbildung (Schulgeldbeitragsverordnung) - Berufliche Grundbildung

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§ 3 Schulgeldbeitragsverordnung · Berufliche Grundbildung

1. Für Lernende mit ausserkantonalem Berufsfachschulort wird das vom Schulortskanton in Rechnung gestellte Schulgeld übernommen.

2. Für die Festlegung des ausserkantonalen Berufsfachschulortes ist das Berufsbildungsamt zuständig.

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