412.102
CH-SH
§ 8 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen - Rechtspflege
§ 8 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen · Rechtspflege
1. Entscheide der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung, der Abteilung Berufsbildung sowie einer zuständigen Schulleitung sind beim Erziehungsdepartement und solche des Erziehungsdepartements beim Regierungsrat mit Rekurs anfechtbar.
2. Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach Art. 52 ff. des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz.