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§ 7a Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen - Disziplinarmassnahmen

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§ 7a Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen · Disziplinarmassnahmen

1. Für den Erlass von Verfügungen bei Disziplinarmassnahmen nach §§ 25a und 25b der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz werden Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand in der Höhe von Fr. 20.00 bis Fr. 200.00 erhoben.

2. Betreffend Verzicht auf Gebühren oder deren Erlass und Stundung gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung).

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