§ 7 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen - Administrative Dienstleistungen
§ 7 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen · Administrative Dienstleistungen
1. Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung erhebt Gebühren für Dienstleistungen gemäss Abs. 2. Die Gebühren werden pauschal oder nach Aufwand mit einem Ansatz von Fr. 100.00 pro Stunde festgelegt.
2. Gebühren werden erhoben für
a) Erstellen von Duplikaten von Fähigkeitszeugnissen (EFZ), Berufsattesten (EBA) und Notenausweisen, pro Ausweis: Fr. 50.00
b) Neuerstellung von Fähigkeitszeugnissen (EFZ), Berufsattesten (EBA) und Notenausweisen aufgrund von nicht ordentlich gemeldeten Änderungen, pro Ausweis: Fr. 50.00
c) Bestätigung von Fähigkeitszeugnissen (EFZ), Berufsattesten (EBA) und Notenausweisen in Fremdsprachen, nach Aufwand: mindestens Fr. 100.00, maximal Fr. 500.00
d) Erstellen von Duplikaten von kantonalen Anlehrausweisen, pro Ausweis: Fr. 50.00
e) Erstellen von Duplikaten von Beilagen zu kantonalen Anlehrausweisen, nach Aufwand: mindestens Fr. 100.00, maximal Fr. 500.00
f) Erstellen von Duplikaten von Kursausweisen für Berufsbildende in beruflicher Praxis, pro Ausweis: Fr. 50.00
g) Erstellen von Duplikaten von Zeugnissen und Ausweisen von weiteren, nicht mehr existierenden berufsbildenden Lehrgängen, nach Aufwand: mindestens Fr. 100.00, maximal Fr. 500.00
3. Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung kann die Gebühren in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.