412.102
CH-SH
§ 6 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen - Qualifikationsverfahren Höhere Berufsbildung
§ 6 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen · Qualifikationsverfahren Höhere Berufsbildung
1. Für Qualifikationsverfahren wie namentlich Promotionsprüfungen, Diplomarbeiten, Sprachzertifikate und Studienabschlussprüfungen an Höheren Fachschulen können Gebühren erhoben werden. Die zuständige Schulleitung legt die Höhe der konkret zu entrichtenden Gebühren in einem Reglement fest. Es gilt folgender Gebührenrahmen: Fr. 0.00 bis Fr. 4'000.00.
2. Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.