§ 5 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen - Höhere Berufsbildung
§ 5 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen · Höhere Berufsbildung
1. Von Studierenden der Höheren Fachschulen im Kanton Schaffhausen wird semesterweise ein Studiengeldbeitrag erhoben. Der Studiengeldbeitrag hat in der Regel kostendeckend zu sein und richtet sich für Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz nach den über mehrere Jahre gemittelten Vollkosten abzüglich der ordentlichen Kantonsbeiträge gemäss Interkantonaler Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV). Die zuständige Schulleitung legt die Höhe der konkret zu entrichtenden Beiträge in einem Reglement fest.
1bis Für Studierende der Bildungsgänge HF Pflege und HF Technik mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsort im Kanton Schaffhausen berechnet sich der Studiengeldbeitrag nach Abs. 1.
1ter Die Schulleitung legt die konkreten Gebühren für Aufnahmeverfahren in einem Reglement fest. Es gilt folgender Gebührenrahmen: Fr. 0.00 bis Fr. 250.00.
2. Zusätzliche Gebühren werden erhoben für
a) Erstellen von Duplikaten von Semesterzeugnissen, pro Zeugnis: Fr. 20.00
b) Erstellen von Duplikaten von Notenausweisen, pro Ausweis: Fr. 50.00
c) Erstellen von Duplikaten von HF-Diplomen, pro Diplom: Fr. 50.00
3. Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.