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§ 4 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen - Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung

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§ 4 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen · Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung

1. Die Abteilung Berufsbildung legt jährlich die berufsspezifischen Prüfungspauschalen, bestehend aus den Raum- und Materialkosten, fest. Bei der Festlegung der Prüfungspauschalen wird ausserordentlichen Abweichungen Rechnung getragen. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils spätestens im Oktober nach erfolgter Prüfung.

2. Für Lernende mit Lehrvertrag erfolgt die Rechnungsstellung an den Ausbildungsbetrieb. Lernenden gemäss § 3 wird die Prüfungspauschale direkt in Rechnung gestellt.

3. Muss ein gesondertes Qualifikationsverfahren durchgeführt werden, werden den Lernenden zusätzlich zur Prüfungspauschale die Expertenhonorare und Administrativgebühren in Rechnung gestellt.

4. Zusätzliche Gebühren werden erhoben für

a) verspätete Abmeldung vom Qualifikationsverfahren: Fr. 200.00

b) verspätet eingereichte Gesuche um Nachteilsausgleich für das Qualifikationsverfahren: Fr. 200.00

5. Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung kann die Gebühren gemäss Abs. 2 bis 4 in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

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