412.102
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen - Berufsabschluss für Erwachsene
§ 3 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen · Berufsabschluss für Erwachsene
1. Von Lernenden gemäss Art. 32 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) erhebt die Abteilung Berufsbildung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren eine Gebühr von Fr. 250.00.
2. Lernenden gemäss Art. 32 BBV mit ausserkantonalem Wohnsitz wird vorbehältlich einer anwendbaren interkantonalen Vereinbarung ein Schulgeld von Fr. 200.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt. In finanziellen Härtefällen kann die zuständige Schulleitung das Schulgeld auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.