Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.102 CH-SH

§ 3 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen - Berufsabschluss für Erwachsene

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen · Berufsabschluss für Erwachsene

1. Von Lernenden gemäss Art. 32 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) erhebt die Abteilung Berufsbildung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren eine Gebühr von Fr. 250.00.

2. Lernenden gemäss Art. 32 BBV mit ausserkantonalem Wohnsitz wird vorbehältlich einer anwendbaren interkantonalen Vereinbarung ein Schulgeld von Fr. 200.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt. In finanziellen Härtefällen kann die zuständige Schulleitung das Schulgeld auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

← § 2 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung § 4 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →