§ 2 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen - Berufliche Grundbildung
§ 2 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen · Berufliche Grundbildung
1. Für Lernende an Schaffhauser Berufsfachschulen mit Lehrvertrag wird bei ausserkantonalem Lehrort - vorbehältlich einer anwendbaren interkantonalen Vereinbarung - dem Lehrortskanton ein Schulgeld in Rechnung gestellt, welches dem Betrag entspricht, der im betreffenden Kanton für Lernende mit Lehrort im Kanton Schaffhausen in Rechnung gestellt wird.
2. Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial wird von den Lernenden der vollzeitlichen Berufsmittelschule (BM2) und der Handelsmittelschule Fr. 200.00 pro Schuljahr erhoben.
3. Lehrmittelkosten, Kosten für Exkursionen und andere obligatorische Veranstaltungen sowie Kosten für Sprachdiplomprüfungen werden den Lernenden weiterverrechnet.
4. Weitere Gebühren werden erhoben für
a) Ersatz von Schüler- oder Lernendenausweisen, pro Ausweis: Fr. 20.00
b) Erstellen von Duplikaten von Semesterzeugnissen, pro Zeugnis: Fr. 20.00
c) Erstellen von Duplikaten von Notenausweisen, pro Ausweis: Fr. 50.00
d) Erstellen von Duplikaten von Berufsmaturitätszeugnissen und -ausweisen, pro Ausweis: Fr. 50.00
e) Abmeldung von vollzeitlichen BM2-Lehrgängen nach erfolgter Anmeldung: Fr. 150.00
5. Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren gemäss Abs. 2 bis 4 in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.