412.102
CH-SH
§ 10 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen - Inkrafttreten
§ 10 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.