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412.102 CH-SH

§ 10 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen - Inkrafttreten

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§ 10 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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