§ 1 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen - Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
§ 1 Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen · Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
1. Für Lernende in arbeitsbegleitenden Berufsvorbereitungslehrgängen ohne Vorlehrvertrag und für Lernende in vollzeitlichen Berufsvorbereitungslehrgängen wird bei ausserkantonalem Wohnsitz - vorbehältlich einer anwendbaren interkantonalen Vereinbarung - ein Schulgeld von Fr. 200.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt. Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung kann das Schulgeld in finanziellen Härtefällen auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
2. Für Lernende mit Vorlehrvertrag wird bei ausserkantonalem Vorlehrort und ausserkantonalem Wohnsitz - vorbehältlich einer anwendbaren interkantonalen Vereinbarung - ein Schulgeld von Fr. 200.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt. Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung kann das Schulgeld in finanziellen Härtefällen auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
3. Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial werden pro Schuljahr folgende Gebühren erhoben
a) * von Lernenden in vollzeitlichen Berufsvorbereitungslehrgängen: Fr. 400.00
b) von Lernenden in arbeitsbegleitenden Berufsvorbereitungslehrgängen ohne Vorlehrvertrag: Fr. 400.00
c) * von Lernenden in arbeitsbegleitenden Berufsvorbereitungslehrgängen mit Vorlehrvertrag: Fr. 200.00
4. Lehrmittelkosten sowie Kosten für Exkursionen und andere obligatorische Veranstaltungen werden den Lernenden weiterverrechnet.
5. Weitere Gebühren werden erhoben für
a) Ersatz von Schüler- oder Lernendenausweisen, pro Ausweis: Fr. 20.00
b) Erstellen von Duplikaten von Semester- oder Schlusszeugnissen, pro Zeugnis: Fr. 20.00
6. Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren gemäss Abs. 3 bis 5 in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.