§ 8a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Nachteilsausgleich
§ 8a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Nachteilsausgleich
1. Lernende mit einer Behinderung, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
2. Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs zu erbringen.
3. Die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (SAB) des Erziehungsdepartements führt Abklärungen durch und erstellt Gutachten zuhanden der Erziehungsberechtigten bei Gesuchen um Nachteilsausgleichsmassnahmen
a) in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
b) in der beruflichen Grundbildung, einschliesslich des Qualifikationsverfahrens
c) in der Berufsmaturität, einschliesslich der Aufnahme- und Abschlussprüfungen
4. Die SAB erbringt ihre Abklärungen gemäss Abs. 3 für Lernende bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Kanton.
5. Über Art und Umfang der Nachteilsausgleichsmassnahmen entscheidet die Abteilung Berufsbildung. Sie legt das Verfahren fest.