412.101
CH-SH
§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Qualitätssicherung und -entwicklung
Berufliche Grundausbildung - Allgemeines
§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Qualitätssicherung und -entwicklung
1. Die Abteilung Berufsbildung legt die Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung im Bereich der beruflichen Grundausbildung für die Schulen, die Lehrbetriebe, die überbetrieblichen Kurse sowie die Kurse und Weiterbildungskurse für Berufsbildende fest.
2. Sie sorgt für die Durchführung und beaufsichtigt diese.