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412.101 CH-SH

§ 73a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Disziplinarmassnahmen

Rechtspflege
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§ 73a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Disziplinarmassnahmen

1. Verfügungen der Lehrpersonen über Disziplinarmassnahmen sind innerhalb von zehn Tagen mit Rekurs bei der jeweiligen Schulleitung anfechtbar. Entscheide der Schulleitungen sind innerhalb von zehn Tagen mit Rekurs beim Erziehungsdepartement anfechtbar.

2. Entscheide der Schulleitungen über Disziplinarmassnahmen im Sinne der §§ 25a Abs. 2 und 25b Abs. 2 sind innerhalb von 20 Tagen mit Rekurs beim Erziehungsdepartement anfechtbar.

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