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§ 73 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Prüfungsresultate

Rechtspflege
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§ 73 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Prüfungsresultate

1. Bei Nichtbestehen von Qualifikationsverfahren sowie gegen im Ausbildungsverlauf mit einer ungenügenden Beurteilung abgeschlossene Qualifikationsbereiche kann von den Prüflingen bzw. deren Erziehungsberechtigten oder Ausbildungsverantwortlichen innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Prüfungsresultats bei der zuständigen Prüfungskommission bzw. im Bereich der Berufsmaturität und der Höheren Fachschulen bei der zuständigen Schulleitung Einsprache erhoben werden.

1bis. In Ausnahmefällen kann bereits gegen vorgezogene ungenügende Prüfungsteile Einsprache erhoben werden. Die Ausnahmen müssen in den entsprechenden Prüfungsordnungen definiert sein.

2. Der Einspracheentscheid der zuständigen Prüfungskommission ist beim Berufsbildungsrat, derjenige der zuständigen Schulleitung bei der zuständigen Aufsichtskommission bzw. bei der Berufsmaturitätskommission innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids mit Rekurs anfechtbar.

3. Entscheide der zuständigen Aufsichtskommission bzw. der Berufsmaturitätskommmission können innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids mit Rekurs an den Berufsbildungsrat weitergezogen werden.

4. ...

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