412.101
CH-SH
§ 72 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Aufnahmeprüfungs- und Promotionsentscheide
Rechtspflege
§ 72 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Aufnahmeprüfungs- und Promotionsentscheide
1. Gegen Aufnahmeprüfungs- und Promotionsentscheide kann von den Lernenden bzw. von deren gesetzlichen Vertretern resp. den Ausbildungsverantwortlichen innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids bei der Schulleitung Einsprache erhoben werden.
2. Der Einspracheentscheid der Schulleitung ist innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids mit Rekurs bei der zuständigen Aufsichtskommission bzw. bei der Berufsmaturitätskommission anfechtbar.
3. Entscheide der zuständigen Aufsichtskommission bzw. der Berufsmaturitätskommission können mit Rekurs an den Berufsbildungsrat weitergezogen werden.