Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.101 CH-SH

§ 72 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Aufnahmeprüfungs- und Promotionsentscheide

Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 72 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Aufnahmeprüfungs- und Promotionsentscheide

1. Gegen Aufnahmeprüfungs- und Promotionsentscheide kann von den Lernenden bzw. von deren gesetzlichen Vertretern resp. den Ausbildungsverantwortlichen innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids bei der Schulleitung Einsprache erhoben werden.

2. Der Einspracheentscheid der Schulleitung ist innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids mit Rekurs bei der zuständigen Aufsichtskommission bzw. bei der Berufsmaturitätskommission anfechtbar.

3. Entscheide der zuständigen Aufsichtskommission bzw. der Berufsmaturitätskommission können mit Rekurs an den Berufsbildungsrat weitergezogen werden.

← § 71 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz Ausdehnung des Geltungsbereiches § 73 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →