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412.101 CH-SH

§ 71 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Semesternoten

Rechtspflege
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§ 71 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Semesternoten

1. Gegen schulische Semesternoten kann von den Lernenden bzw. von deren gesetzlichen Vertretern resp. den Ausbildungsverantwortlichen innert 20 Tagen seit dem Erhalt der Mitteilung bei der Schulleitung Einsprache erhoben werden.

2. Der Einspracheentscheid der Schulleitung ist innert 20 Tagen seit dem Erhalt der Mitteilung mit Rekurs bei der zuständigen Aufsichtskommission anfechtbar.

3. Die für die Lehrabschlussprüfung, die Abschlussprüfung der Berufs- und Handelsmittelschule oder der Technikerschule als Erfahrungsnoten massgeblichen Semesternoten können nicht erst im Falle des Nichtbestehens der entsprechenden Abschlussprüfung Gegenstand einer Einsprache oder eines Rekurses sein.

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