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412.101 CH-SH

§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Grundsätze

Berufliche Grundausbildung - Allgemeines
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§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Grundsätze

1. Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung fördert die Zusammenarbeit aller Bildungspartner, insbesondere in den Berufsbildungs-, Aufsichts- und Kurskommissionen. Ebenso fördert sie die interinstitutionelle Zusammenarbeit an den Übergängen zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsmarkt.

2. Die beteiligten Akteure fördern ein Bildungs- und Unterstützungssystem, das dem Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht. Sie sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an notwendigen Massnahmen, insbesondere um

a) Jugendliche und junge Erwachsene in die Berufsbildung zu integrieren

b) sie bei Bedarf beim Erreichen eines anerkannten Abschlusses auf der Sekundarstufe II zu unterstützen

c) Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Grundbildung beim Einstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen

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