412.101
CH-SH
§ 68 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Bauten
Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
§ 68 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Bauten
1. Über die Leistung von Beiträgen an nichtkantonseigene Bauten entscheidet der Regierungsrat.