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412.101 CH-SH

§ 68 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Bauten

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
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§ 68 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Bauten

1. Über die Leistung von Beiträgen an nichtkantonseigene Bauten entscheidet der Regierungsrat.

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