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412.101 CH-SH

§ 67 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Interkantonale Projekte

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
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§ 67 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Interkantonale Projekte

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Leistung von Beiträgen an Organisationen und Projekte zur Förderung der interkantonalen Koordination.

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