412.101
CH-SH
§ 65 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Weiterbildung
Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
§ 65 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Weiterbildung
1. Die Abteilung Berufsbildung entscheidet über die Unterstützungswürdigkeit von besonderen Angeboten und Massnahmen. Sie beachtet dabei insbesondere die Bedürfnisse der Bildungspartner.