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§ 65 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Weiterbildung

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
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§ 65 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Weiterbildung

1. Die Abteilung Berufsbildung entscheidet über die Unterstützungswürdigkeit von besonderen Angeboten und Massnahmen. Sie beachtet dabei insbesondere die Bedürfnisse der Bildungspartner.

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