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412.101 CH-SH

§ 64 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Höhere Berufsbildung

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
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§ 64 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Höhere Berufsbildung

1. Der Kanton trägt die Kosten der Angebote der höheren Berufsbildung, soweit diese nicht durch die vom Regierungsrat festgelegten Studiengelder und -gebühren sowie weitere Beiträge Dritter gedeckt werden.

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