412.101
CH-SH
§ 64 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Höhere Berufsbildung
Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
§ 64 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Höhere Berufsbildung
1. Der Kanton trägt die Kosten der Angebote der höheren Berufsbildung, soweit diese nicht durch die vom Regierungsrat festgelegten Studiengelder und -gebühren sowie weitere Beiträge Dritter gedeckt werden.