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412.101 CH-SH

§ 63 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Kosten der Qualifikations-verfahren

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
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§ 63 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Kosten der Qualifikations-verfahren

1. Der Kanton trägt in der Regel die Kosten der ordentlichen Qualifikationsverfahren im Bereich der beruflichen Grundbildung.

2. Beiträge an die übrigen Qualifikationsverfahren werden durch separate Verordnung festgelegt.

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