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412.101 CH-SH

§ 62 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Überbetriebliche Kurse

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
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§ 62 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Überbetriebliche Kurse

1. In der Regel werden den Anbietenden von überbetrieblichen Kursen Pauschalen entrichtet, die 50 Prozent der ausgewiesenen beitragsberechtigten Kosten decken.

2. Ist der Kursort im Kanton, können Beiträge bis 75 Prozent der ausgewiesenen beitragsberechtigten Kosten ausgerichtet werden, um dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die den Lehrbetrieben verbleibenden Kosten pro Kurstag in allen Berufen vergleichbar sein sollen.

3. Die Abteilung Berufsbildung legt die beitragsberechtigten Kosten für die Durchführung der Kurse in einem Reglement fest.

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