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412.101 CH-SH

§ 61 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Ausbildung von Berufsbildenden

Finanzierung - Finanzierung einzelner Leistungen
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§ 61 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Ausbildung von Berufsbildenden

1. Es werden allen kantonalen Anbietenden Beiträge in gleicher Höhe für Aus- und Weiterbildungskurse für Berufsbildende der beruflichen Praxis ausgerichtet.

2. An die obligatorischen Ausbildungskurse werden Pauschalen entrichtet, welche 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten decken.

3. An freiwillige Weiterbildungskurse werden Pauschalen entrichtet, welche 30 Prozent der ausgewiesenen Kosten decken.

4. Die von der Abteilung Berufsbildung für obligatorisch erklärten Berufsbildnertagungen werden kostendeckend finanziert.

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