412.101
CH-SH
§ 60 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Abrechnungspflicht
Finanzierung - Grundsätze
§ 60 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Abrechnungspflicht
1. Für bezogene Beiträge haben die Leistungsempfänger der Abteilung Berufsbildung eine Abrechnung vorzulegen.
2. Die Beiträge decken höchstens die ausgewiesenen Kosten. Zuviel bezogene Beiträge werden von der Abteilung Berufsbildung zurückgefordert oder mit der nächsten Beitragsleistung verrechnet.