412.101
CH-SH
§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Berufsberatung und Case Management Berufsbildung
§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1. Der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung obliegen namentlich
a) allgemeine Aufklärung über die Berufswahl
b) Führung eines Berufsinformationszentrums (BIZ)
c) Beratung von Jugendlichen, Lernenden sowie Erwachsenen bezüglich Aus- beziehungsweise Weiterbildungsmöglichkeiten
2. Die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden in einem Leistungskatalog festgelegt. Dieser bedarf der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement.
3. Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung regelt die Zusammenarbeit der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung mit weiteren Amtsstellen.