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412.101 CH-SH

§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Berufsberatung und Case Management Berufsbildung
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§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1. Der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung obliegen namentlich

a) allgemeine Aufklärung über die Berufswahl

b) Führung eines Berufsinformationszentrums (BIZ)

c) Beratung von Jugendlichen, Lernenden sowie Erwachsenen bezüglich Aus- beziehungsweise Weiterbildungsmöglichkeiten

2. Die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden in einem Leistungskatalog festgelegt. Dieser bedarf der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement.

3. Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung regelt die Zusammenarbeit der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung mit weiteren Amtsstellen.

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