412.101
CH-SH
§ 59 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Beitragsgesuche
Finanzierung - Grundsätze
§ 59 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Beitragsgesuche
1. Gesuche um Beiträge sind der Abteilung Berufsbildung schriftlich einzureichen. Diese kann von den Gesuchstellenden sämtliche zum Entscheid notwendigen Unterlagen einfordern.