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§ 59 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Beitragsgesuche

Finanzierung - Grundsätze
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§ 59 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Beitragsgesuche

1. Gesuche um Beiträge sind der Abteilung Berufsbildung schriftlich einzureichen. Diese kann von den Gesuchstellenden sämtliche zum Entscheid notwendigen Unterlagen einfordern.

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