Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.101 CH-SH

§ 58 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Gleichartige Ausbildungsangebote

Finanzierung - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Gleichartige Ausbildungsangebote

1. Werden verschiedenen gleichartigen Bildungsangeboten Beiträge ausgerichtet, so wird für die Bemessung in der Regel auf das kostengünstigste Angebot abgestellt.

← § 57 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz Ausdehnung des Geltungsbereiches § 59 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →