412.101
CH-SH
§ 58 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Gleichartige Ausbildungsangebote
Finanzierung - Grundsätze
§ 58 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Gleichartige Ausbildungsangebote
1. Werden verschiedenen gleichartigen Bildungsangeboten Beiträge ausgerichtet, so wird für die Bemessung in der Regel auf das kostengünstigste Angebot abgestellt.