412.101
CH-SH
§ 57 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Private Anbietende
Finanzierung - Grundsätze
§ 57 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Private Anbietende
1. Bei privaten Anbietenden wird die Höhe des Beitrages in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Sie richten sich in der Regel nach den im Gesetz und in vorliegender Verordnung festgelegten Finanzierungsgrundsätzen.