412.101
CH-SH
§ 56 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Pauschalen
Finanzierung - Grundsätze
§ 56 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Pauschalen
1. Die Finanzierung der Bildungsangebote erfolgt in der Regel in Form von Pauschalen.
2. Die konkrete Höhe der einzelnen Pauschalen wird von der Abteilung Berufsbildung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und gemäss der nachfolgend bei den einzelnen Leistungsangeboten geregelten Kriterien in einem Reglement festgelegt. Sie berücksichtigt interkantonale Richtlinien und Empfehlungen und bezieht diese in den Entscheid mit ein.