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§ 55 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Vollzug der Beitragsleistungen

Finanzierung - Grundsätze
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§ 55 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Vollzug der Beitragsleistungen

1. Die Abteilung Berufsbildung ist für den Vollzug der Beitragsleistungen gemäss Gesetz und den nachfolgenden Bestimmungen zuständig.

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