412.101
CH-SH
§ 55 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Vollzug der Beitragsleistungen
Finanzierung - Grundsätze
§ 55 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Vollzug der Beitragsleistungen
1. Die Abteilung Berufsbildung ist für den Vollzug der Beitragsleistungen gemäss Gesetz und den nachfolgenden Bestimmungen zuständig.