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412.101 CH-SH

§ 53 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Schulbesuch ausserkantonaler Lernender und Studierender

Interkantonale Zusammenarbeit
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§ 53 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Schulbesuch ausserkantonaler Lernender und Studierender

1. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung an ausserkantonale Lernende bzw. Studierende und Grenzgänger für den Besuch eines Bildungsangebots im Kanton im Rahmen der verfügbaren Plätze ist

a) * die Abteilung Berufsbildung für solche mit Ausbildungsvertrag im Bereich der beruflichen Grundbildung, einschliesslich der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

b) die zuständige Schulleitung in den übrigen Bereichen der Berufsbildung

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