412.101
CH-SH
§ 52 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Ausserkantonaler Schulbesuch
Interkantonale Zusammenarbeit
§ 52 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Ausserkantonaler Schulbesuch
1. Die Abteilung Berufsbildung kann den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebots bewilligen und die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen, wenn kein entsprechendes Bildungsangebot im Kanton Schaffhausen besteht.
2. In Einzelfällen kann die Bewilligung auch aus anderen gewichtigen Gründen erteilt werden.