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412.101 CH-SH

§ 52 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Ausserkantonaler Schulbesuch

Interkantonale Zusammenarbeit
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§ 52 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Ausserkantonaler Schulbesuch

1. Die Abteilung Berufsbildung kann den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebots bewilligen und die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen, wenn kein entsprechendes Bildungsangebot im Kanton Schaffhausen besteht.

2. In Einzelfällen kann die Bewilligung auch aus anderen gewichtigen Gründen erteilt werden.

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