§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Abteilung Berufsbildung
§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Abteilung Berufsbildung
1. Die Abteilung Berufsbildung sorgt für den unmittelbaren Vollzug in der beruflichen Vor-, Grund- und Weiterbildung und ist zuständig für das Beitragswesen.
2. Es berät die Vertragsparteien, vermittelt und entscheidet in Konflikten.
3. Die Abteilung Berufsbildung führt eine Fachstelle Erwachsenenbildung.
4. Der Abteilung Berufsbildung obliegen weiter insbesondere
a) Entscheid über Abweichungen von geltenden Verordnungen über die berufliche Grundbildung (Bildungsverordnungen)
b) Erteilung der Bewilligung zur Ausbildung von Lernenden
c) Festlegung der Qualitätsstandards für die betriebliche Ausbildung
d) Genehmigung der Ausbildungsverträge
e) Zustimmung zur Verlängerung der Probezeit der Lernenden bis auf sechs Monate
f) Zuteilung von Lernenden an ausserkantonale Berufsfachschulen
g) Bewilligung zur Führung von berufsfeldorientierten Klassen und Kursen in Absprache mit den Bildungspartnern
h) Einsitznahme in überbetriebliche Kurskommissionen sowie deren Einsetzung im Bedarfsfall
i) Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Ausbildungsgänge der beruflichen Grundbildung durch eine andere zum Zweck der Vermittlung beruflicher Praxis anerkannte Institution gemäss der Berufsbildungsverordnung des Bundes
j) Entscheid über die Zulassung zu Qualifikationsverfahren
k) * Bewilligung zur Dispensation von Prüfungselementen des Qualifikationsverfahrens
l) Bestimmung der Prüfungsleitungen im Kanton
m) Festlegung der durchführenden Prüfungsbehörde von Qualifikationsverfahren
n) Ausstellung von kantonalen Ausweisen sowie von eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen und Attesten
o) jährliche Berichterstattung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung gegenüber Bund und Kanton
p) Überprüfung der Einhaltung der Leistungsvereinbarungen
q) * Entscheid über Art und Umfang von Nachteilsausgleichsmassnahmen