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§ 49 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Höhere Fachschulen

Höhere Berufsbildung
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§ 49 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Höhere Fachschulen

1. Das Berufsbildungszentrum des Kantons Schaffhausen führt folgende Höhere Fachschulen

a) Höhere Fachschule für Technik

b) Höhere Fachschule für Pflege

2. Die HKV Handelsschule KV Schaffhausen führt eine höhere Fachschule für Wirtschaft.

3. Über die Führung weiterer kantonaler Höherer Fachschulen entscheidet auf Antrag des Berufsbildungsrates der Regierungsrat.

4. Die Studiengänge richten sich nach den entsprechenden Vorschriften des Bundes.

5. Es gilt die Schulordnung der jeweiligen Berufsfachschule.

6. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Berufsfachschulen sinngemäss Anwendung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-8091/2008 (Art. 49 al. 1 OFPr)
Recognition of French Teaching Qualification in Switzerland
Cited for the framework curriculum for vocational training managers.