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§ 48 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen

Höhere Berufsbildung
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§ 48 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen

1. Sofern der Kanton Beiträge an Vorbereitungskurse Dritter leistet, steht ihm ein Aufsichtsrecht zu.

2. In Absprache mit dem Erziehungsdepartement und den Organisationen der Arbeitswelt bieten die Berufsfachschulen Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen an, wenn keine gleichwertigen privaten Angebote bestehen.

3. Die allgemeinen Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-8091/2008 (Art. 48 OFPr)
Recognition of French Teaching Qualification in Switzerland
Cited for the content of professional pedagogy training.