412.101
CH-SH
§ 47 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Kantonales Zeugnis
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
§ 47 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Kantonales Zeugnis
1. Die Abteilung Berufsbildung kann Lernenden, welche keinen eidgenössisch anerkannten Abschluss erlangen konnten, ein kantonales Zeugnis ausstellen. Dieses gibt Auskunft über den individuellen Ausbildungsstand.