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§ 47 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Kantonales Zeugnis

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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§ 47 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Kantonales Zeugnis

1. Die Abteilung Berufsbildung kann Lernenden, welche keinen eidgenössisch anerkannten Abschluss erlangen konnten, ein kantonales Zeugnis ausstellen. Dieses gibt Auskunft über den individuellen Ausbildungsstand.

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