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412.101 CH-SH

§ 45 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Anrechnung bereits erworbener Bildung

Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
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§ 45 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Anrechnung bereits erworbener Bildung

1. Die Abteilung Berufsbildung entscheidet über die Anrechnung bereits erworbener Bildung. Dabei wird in der Regel auf interkantonal anerkannte Grundsätze abgestellt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-8091/2008 (Art. 45 OFPr)
Recognition of French Teaching Qualification in Switzerland
Cited as regulation for trainers in vocational schools.
JAAC 64.107 (Art. 45 OFPr)
Federal Office Improperly Rejected Examination Regulations
Cited as the basis for the competence of the EVD to approve examination regulations and the procedural steps involved.