412.101
CH-SH
§ 43 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Zutritt zu den Qualifikations-verfahren
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
§ 43 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Zutritt zu den Qualifikations-verfahren
1. Zu den Qualifikationsverfahren haben nur Personen Zutritt, welche von der zuständigen Prüfungsleitung dazu ermächtigt wurden.
2. Personen, die nicht mit der Durchführung oder Beaufsichtigung von Qualifikationsverfahren beauftragt sind, dürfen auf deren Ablauf in keiner Art und Weise Einfluss nehmen.