412.101
CH-SH
§ 42 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz - Termine der Qualifikations-verfahren
Berufliche Grundausbildung - Berufliche Grundbildung - Beruflicher Unterricht
§ 42 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz · Termine der Qualifikations-verfahren
1. Die Anmeldetermine für die Qualifikationsverfahren und die Fristen für deren Durchführungen werden durch das Prüfungsgremium festgelegt. Dieses stellt den Lehrbetrieben Anmeldeformulare mit den nötigen Informationen zu.
2. Die Ausbildungsbetriebe sind für die fristgerechte Anmeldung der Lernenden zu den Qualifikationsverfahren verantwortlich.